Berufungsschrift

Berufungsschrift
Berufungsschrift f юр. апелляцио́нная жа́лоба

Allgemeines Lexikon. 2009.

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  • Berufung [2] — Berufung (Appellation) hat in der Rechtssprache verschiedene Bedeutungen. B. heißt unter anderm die der Übernahme eines Amtes, z. B. der Vormundschaft (s. d.) vorausgegangene Aufforderung, ferner der Anfall einer Erbschaft (s. d.). Im Prozeß… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Einlassungsfrist — Einlassungsfrist, nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 264, 262) die Frist, die zwischen der Zustellung der Klageschrift oder Berufungsschrift etc. und dem Termin zur mündlichen Verhandlung liegen soll. Die E. ist besonders zur Zustellung der …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Nichtigkeitsklage — Nichtigkeitsklage, Bezeichnung für jede auf Nichtigkeitserklärung eines Rechtsgeschäftes gerichtete Klage. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung versteht man unter N. eine der Klagen, die eine Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Berufung — Heranziehung; Revision; Ernennung; Lebensziel; Lebenssinn * * * Be|ru|fung [bə ru:fʊŋ], die; , en: 1. Angebot für ein wissenschaftliches, künstlerisches o. ä. Amt: eine Berufung als Professorin annehmen. Syn.: ↑ Bestellung, ↑ …   Universal-Lexikon

  • Berufung — I. Zivilprozessordnung:1. Rechtsmittel gegen Urteile erster Instanz (ausgenommen ⇡ Versäumnisurteile, gegen die ⇡ Einspruch gegeben ist) zwecks erneuter Verhandlung des Rechtsstreites vor dem nächst höheren Gericht (§§ 511–541 ZPO). Der gesamte… …   Lexikon der Economics

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